Mieterauswahl rechtssicher: Bonität, SCHUFA und Selbstauskunft
Das Wichtigste in Kürze
- Je weiter im Auswahlprozess, desto mehr Daten dürfen erhoben werden – gestaffelt nach Phase.
- Zur Besichtigung genügen Identifikations- und Kontaktdaten.
- Eine Bonitätsauskunft erst, wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht.
- Nur die reine Bonitätsauskunft verlangen, nicht die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft.
- Daten abgelehnter Bewerber rechtzeitig löschen (≈ 6 Monate) und Gleichbehandlung nach AGG sichern.
Die Mieterauswahl ist heikel: Auf der einen Seite hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, einen zahlungsfähigen und zuverlässigen Mieter zu finden. Auf der anderen Seite schützt die DSGVO die Bewerber vor übermäßiger Datenerhebung. Wer beides in Einklang bringt, wählt fair, schnell und rechtssicher aus.
Was Sie wann fragen dürfen
Nicht alle Fragen sind zu jedem Zeitpunkt zulässig. Als Faustregel gilt: Je weiter der Bewerber im Auswahlprozess ist, desto mehr darf erhoben werden. Die Datenschutzaufsicht orientiert sich dabei an einem Drei-Phasen-Modell.
| Phase | Zulässige Daten |
|---|---|
| Erstanfrage & Besichtigung | Identifikations- und Kontaktdaten |
| Nach der Auswahl | Einkommens- und Beschäftigungsnachweise |
| Vor Vertragsabschluss | Bonitätsauskunft (vom ausgewählten Bewerber) |
- Bei der ersten Anfrage und zur Besichtigung genügen Identifikations- und Kontaktdaten – keine sensiblen Finanzdaten.
- Nach der Auswahl dürfen Nachweise zu Einkommen und Beschäftigung verlangt werden.
- Erst wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht ist eine Bonitätsauskunft angemessen – in der Regel nur vom ausgewählten Bewerber.
Unzulässig sind Fragen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben – etwa nach Familienplanung, Religion oder Partei.
Die Selbstauskunft
Die Selbstauskunft ist das übliche Instrument, um relevante Informationen strukturiert zu erheben. Wichtig ist, nur das abzufragen, was für die Entscheidung erforderlich ist: Name, Anschrift, Anzahl der einziehenden Personen, Beschäftigungsverhältnis und Einkommensnachweise. Optional und freiwillig sind weitergehende Angaben.
Bonitätsauskunft: ja, aber maßvoll
Eine Bonitätsauskunft – etwa der SCHUFA-BonitätsCheck zur Vorlage gegenüber Dritten oder eine vergleichbare Auskunft – darf erst verlangt werden, wenn der Abschluss des Mietvertrags unmittelbar bevorsteht. Das bedeutet: nicht von jedem Interessenten pauschal, sondern nur vom ausgewählten Bewerber, idealerweise von diesem selbst beigebracht. Verlangen dürfen Sie nur die reine Bonitätsauskunft – nicht die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft (die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO), die alle gespeicherten Informationen enthält. So bleibt die Datenerhebung verhältnismäßig.
Nachweise statt Kopien sammeln
Aus Datenschutzsicht gilt: so wenig wie möglich dauerhaft speichern. Einkommensnachweise oder Ausweisdokumente müssen oft nur geprüft, nicht dauerhaft archiviert werden. Wo Kopien erforderlich sind, sollten nicht benötigte Angaben geschwärzt werden.
Abgelehnte Bewerber rechtzeitig löschen
Sind die Daten nicht berücksichtigter Bewerber für das Auswahlverfahren nicht mehr erforderlich, sind sie zu löschen – regelmäßig spätestens nach etwa sechs Monaten. Eine begrenzte Aufbewahrung in diesem Rahmen kann gerechtfertigt sein, um mögliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abzuwehren; darüber hinaus sind die Daten gemäß Art. 17 DSGVO zu löschen. Eine zentrale Verwaltung, die Bewerbungen je Einheit bündelt, macht das fristgerechte Aussortieren und Löschen einfach und nachvollziehbar.
Gleichbehandlung sicherstellen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung. Ein standardisierter Auswahlprozess mit denselben Kriterien für alle Bewerber schützt nicht nur die Interessenten, sondern auch den Vermieter vor dem Vorwurf der Diskriminierung.
Schneller entscheiden mit klarem Prozess
Je strukturierter der Prozess, desto schneller die Entscheidung – und desto kürzer der Leerstand. Wenn Selbstauskunft, Nachweise und Kommunikation je Interessent an einem Ort liegen, lässt sich nach der Besichtigung in Tagen statt Wochen zusagen.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Welche Fragen sind in der Selbstauskunft zulässig?
Nur, was für die Entscheidung erforderlich ist: Name, Anschrift, Zahl der einziehenden Personen, Beschäftigungsverhältnis und Einkommensnachweise. Unzulässig sind Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis – etwa nach Familienplanung, Religion oder Parteizugehörigkeit.
Wann darf ich eine SCHUFA- oder Bonitätsauskunft verlangen?
Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags unmittelbar bevorsteht – also vom ausgewählten Bewerber. Verlangen dürfen Sie nur die reine Bonitätsauskunft, nicht die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft (die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO).
Darf ich Ausweis- und Einkommenskopien aufbewahren?
So wenig wie möglich. Oft genügt die Prüfung, nicht die dauerhafte Speicherung. Wo Kopien erforderlich sind, sollten nicht benötigte Angaben geschwärzt werden.
Wie lange darf ich Daten abgelehnter Bewerber behalten?
Nur solange sie für das Auswahlverfahren erforderlich sind, regelmäßig spätestens nach etwa sechs Monaten. Danach sind sie zu löschen.
Was schützt vor dem Vorwurf der Diskriminierung?
Ein standardisierter Auswahlprozess mit denselben Kriterien für alle Bewerber. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen u. a. wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung.